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Privatvermietung von Ferienwohnung bekommt Rückenwind - Wohnung an Touristen vermieten

Der Bundesgerichtshof stärkt nun Eigentümer bei Vermietung der Ferienwohnung an Touristen den Rücken.



Der Trend zur Vermietung von Ferienwohnungen im Internet bekommt Rückenwind vom Bundesgerichtshof (BGH). Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen solch eine Nutzung nicht gegen den Willen einzelner Eigentümer verbieten. So das Urteil der BGH am Freitag in Karlsruhe (Az. BGH V ZR 112/18).
Im Streitfall hatte eine aus acht Parteien bestehende Eigentümergemeinschaft im Landkreis Emsland kurzfristige Vermietungen ursprünglich erlaubt. Eine gemeinsame Vertragsklausel sah aber vor, dass die Eigentümer dies mit einer Dreiviertelmehrheit zurücknehmen können. Dies hatte die Eigentümergemeinschaft 2017 getan.

Ein Eigentümer stellte sich allerdings quer. Seine Klage hatte durch alle Instanzen Erfolg. Der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig, urteilte nun zuletzt auch der BGH.
Das Urteil des BGH zur Vermietung der Ferienwohnung

Grundsätzlich seien solche «Öffnungsklauseln» zur Abänderung der bisherigen gemeinsamen Regeln der Eigentümergemeinschaft zwar zulässig. Dabei gebe es aber «mehrheitsfeste Rechte» der einzelnen Wohnungseigentümer, betonten die Karlsruher Richter. Dazu gehöre «die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums».

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, Wohnungseigentümer könnten mit ihrer Wohnung grundsätzlich «nach Belieben verfahren», soweit Anderes nicht schon von vornherein vereinbart war. Einschränkungen hätten entscheidenden Einfluss auf den Wert der einzelnen Wohnungen. Ein Eigentümer müsse sich daher darauf verlassen können, dass seine Rechte «nicht ohne sein Zutun eingeschränkt werden».

Nachträglich könne die Eigentümergemeinschaft die zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten daher nur noch einstimmig ändern, urteilte der BGH. Das gelte selbst für Nutzungsmöglichkeiten, von denen bislang kein Eigentümer Gebrauch gemacht hat.

Andere Eigentümer würden dadurch nicht schutzlos, betonte der BGH abschliessend. So dürften die Kurzzeitvermietungen nicht zu einer Überbelegung führen. Auch Lärmbelästigungen oder Verstösse gegen die Hausordnung müssten Wohnungseigentümer nicht hinnehmen; sie könnten auf Unterlassung klagen. Im konkreten Fall hätten die anderen Eigentümer solche Verstösse aber nicht geltend gemacht.

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