Neuester Blogbeitrag

Urbanbnb-Vermieter aufgepasst: Diese Ausgaben holst du dir vom Finanzamt zurück! Von der Couch bis zur Klobürste.

Weniger Steuern, mehr behalten: Was du als Urbanbnb-Vermieter wirklich absetzen kannst Weniger Steuern, mehr behalten: Was du als Urbanbnb-Vermieter wirklich absetzen kannst Steuern. Allein das Wort lässt viele schon nervös nach dem „Belege 2019“-Ordner greifen. Dabei geht das Ganze auch entspannter – zumindest wenn du dein Objekt auf Zeit bei Urbanbnb vermietest. Denn du hast nicht nur das gute Gefühl, Gäste aus aller Welt willkommen zu heißen – sondern kannst auch deinem Portemonnaie etwas Gutes tun. Viele deiner Ausgaben lassen sich clever steuerlich absetzen. Und nein, das ist keine trockene Steuerpredigt – wir machen’s charmant, nützlich und mit einem Augenzwinkern. AfA – klingt wie ein Techno-Festival, ist aber bares Geld AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ – und genau das lieben wir. Du hast dir ein Sofa gegönnt? Oder eine hübsche Lampe fürs Gästezimmer? Alles, was sich mit der Zeit abnutzt, kannst du über ...

Privatvermietung von Ferienwohnung bekommt Rückenwind - Wohnung an Touristen vermieten

Der Bundesgerichtshof stärkt nun Eigentümer bei Vermietung der Ferienwohnung an Touristen den Rücken.



Der Trend zur Vermietung von Ferienwohnungen im Internet bekommt Rückenwind vom Bundesgerichtshof (BGH). Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen solch eine Nutzung nicht gegen den Willen einzelner Eigentümer verbieten. So das Urteil der BGH am Freitag in Karlsruhe (Az. BGH V ZR 112/18).
Im Streitfall hatte eine aus acht Parteien bestehende Eigentümergemeinschaft im Landkreis Emsland kurzfristige Vermietungen ursprünglich erlaubt. Eine gemeinsame Vertragsklausel sah aber vor, dass die Eigentümer dies mit einer Dreiviertelmehrheit zurücknehmen können. Dies hatte die Eigentümergemeinschaft 2017 getan.

Ein Eigentümer stellte sich allerdings quer. Seine Klage hatte durch alle Instanzen Erfolg. Der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig, urteilte nun zuletzt auch der BGH.
Das Urteil des BGH zur Vermietung der Ferienwohnung

Grundsätzlich seien solche «Öffnungsklauseln» zur Abänderung der bisherigen gemeinsamen Regeln der Eigentümergemeinschaft zwar zulässig. Dabei gebe es aber «mehrheitsfeste Rechte» der einzelnen Wohnungseigentümer, betonten die Karlsruher Richter. Dazu gehöre «die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums».

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, Wohnungseigentümer könnten mit ihrer Wohnung grundsätzlich «nach Belieben verfahren», soweit Anderes nicht schon von vornherein vereinbart war. Einschränkungen hätten entscheidenden Einfluss auf den Wert der einzelnen Wohnungen. Ein Eigentümer müsse sich daher darauf verlassen können, dass seine Rechte «nicht ohne sein Zutun eingeschränkt werden».

Nachträglich könne die Eigentümergemeinschaft die zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten daher nur noch einstimmig ändern, urteilte der BGH. Das gelte selbst für Nutzungsmöglichkeiten, von denen bislang kein Eigentümer Gebrauch gemacht hat.

Andere Eigentümer würden dadurch nicht schutzlos, betonte der BGH abschliessend. So dürften die Kurzzeitvermietungen nicht zu einer Überbelegung führen. Auch Lärmbelästigungen oder Verstösse gegen die Hausordnung müssten Wohnungseigentümer nicht hinnehmen; sie könnten auf Unterlassung klagen. Im konkreten Fall hätten die anderen Eigentümer solche Verstösse aber nicht geltend gemacht.

--->   www.anders-vermieten.de - Ihr starker Partner für Ferienwohnung und BnB

Kommentare