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Urbanbnb-Vermieter aufgepasst: Diese Ausgaben holst du dir vom Finanzamt zurück! Von der Couch bis zur Klobürste.

Weniger Steuern, mehr behalten: Was du als Urbanbnb-Vermieter wirklich absetzen kannst Weniger Steuern, mehr behalten: Was du als Urbanbnb-Vermieter wirklich absetzen kannst Steuern. Allein das Wort lässt viele schon nervös nach dem „Belege 2019“-Ordner greifen. Dabei geht das Ganze auch entspannter – zumindest wenn du dein Objekt auf Zeit bei Urbanbnb vermietest. Denn du hast nicht nur das gute Gefühl, Gäste aus aller Welt willkommen zu heißen – sondern kannst auch deinem Portemonnaie etwas Gutes tun. Viele deiner Ausgaben lassen sich clever steuerlich absetzen. Und nein, das ist keine trockene Steuerpredigt – wir machen’s charmant, nützlich und mit einem Augenzwinkern. AfA – klingt wie ein Techno-Festival, ist aber bares Geld AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ – und genau das lieben wir. Du hast dir ein Sofa gegönnt? Oder eine hübsche Lampe fürs Gästezimmer? Alles, was sich mit der Zeit abnutzt, kannst du über ...

Ferienwohnungen legal per Gesetz in Wohngebiete - endlich Rechtssicherheit im Baurecht


Legalisierung von Ferienwohnung - letzte Unsicherheit wird behoben

Bisher bestand, aufgrund verschiedener Urteile zum Beispiel des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Rechtsunsicherheit in der Frage, ob Ferienwohnungen inbesondere in allgemeine Wohngebiete zulässig sind.



Die Nutzungsarten des Beherbergungs- bzw. Gewerbebetriebes kannte die Baunutzungsverordnung schon immer, sodass die Ferienwohnung nicht als eigene oder neue Nutzungsart in das Gesetz aufgenommen, sondern in die dort bereits bestehenden Nutzungsarten eingeordnet wird. Diese Ansicht war in der Vergangenheit in der Literatur und – teilweise – in der Rechtsprechung bereits vertreten worden. Nur von verschiedene Gerichte mal zugunsten Ferienwohnungsanbieter ausgelegt worden und mal zu Lasten.


Das Bundeskabinett hat in seiner 127. Sitzung am 30. November 2016 eine Novelle des öffentlichen Baurechts beschlossen, wonach neue Spielräume für den Wohnungsbau geschaffen werden sollen. Insoweit wird voraussichtlich ein § 13 a in die Baunutzungsverordnung aufgenommen werden, wonach Räume oder Gebäude, die als Ferienwohnung genutzt werden, nunmehr als Gewerbebetriebe bzw. als Betriebe des Beherbergungsgewerbes anzusehen sind.

Mit dem neuen § 13 Buchst. a BauNVO bestünde erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur rechtlichen Einordnung von Ferienwohnungen außerhalb von Sondergebieten, was diese Rechtsunsicherheit beseitigen soll. Die mit der Planungshoheit versehenen Städte und Gemeinden hätten damit eine rechtlich gesicherte Grundlage, zukünftig Ferienwohnungen in Wohngebieten zu regeln. Das Gesetz soll voraussichtlich im Mai 2017 beschlossen werden.

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