Darf die
Wohnungseigentümergemeinschaft die Kurzzeitvermietung verbieten? Urbanbnb antwortet:
WEG-Recht: Kurzzeitvermietung verbieten?
Immer wieder stellt sich
die Frage, ob Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ihren Mitgliedern
verbieten können, ihre Wohnungen kurzfristig zu vermieten. Urbanbnb hat darauf
eine klare Antwort.
Claudia Urban, Gründerin von urbanbnb, erklärt:
"Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat im April 2019 erneut deutlich gemacht, dass Wohnungseigentümer
grundsätzlich zulässige kurzzeitige Vermietungen vornehmen können. Dies gilt selbst
dann, wenn die WEG einen Mehrheitsbeschluss gefasst hat, um solche Vermietungen
zu untersagen."
Warum ist ein solcher WEG-Beschluss rechtswidrig?
"In den
Teilungserklärungen finden sich fast immer keine ausdrücklichen Verbote zur
kurzzeitigen Vermietung. Daher ist diese Art der Vermietung zulässig, da sie in
der Regel zu Wohnzwecken erfolgt und somit als Zweckbestimmung mit
Vereinbarungscharakter angesehen wird", so Claudia Urban. "Der BGH
hat in mehreren Urteilen die zulässige Wohnnutzung auch ausdrücklich auf die
Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste erlaubt."
Aber können WEGs nicht durch eine qualifizierte Mehrheit und
Öffnungsklauseln in der Teilungserklärung solche Vermietungen untersagen?
"Nein, das ist nicht
möglich. Zum Schutz der Minderheit in einer WEG müssen bestimmte fundamentale
inhaltliche Schranken beachtet werden. Dies wird als 'mehrheitsfeste Rechte'
bezeichnet", erklärt Claudia Urban von urbanbnb. "Dazu gehört die
Zweckbestimmung des Wohnungseigentums oder Teileigentums. Eine Regelung in der
Teilungserklärung kann nur mit Zustimmung aller Eigentümer, und somit nicht
gegen den Willen des betroffenen Eigentümers, geändert werden."
Wie können Eigentümer den Frieden im Haus bewahren?
"Wir bei urbanbnb
setzen stark auf die Vermietung an Monatsgäste, die zwischen 1 und 6 Monate
bleiben. Dadurch entfallen die üblichen Belästigungen, wie Lärm durch häufige
Ein- und Auszüge oder Verstöße gegen die Hausordnung, die bei Buchungen von 1
bis 3 Nächten über gängige Ferienportale wie Booking oder Airbnb auftreten
können. Unsere Firmengäste buchen in der Regel zuerst für 1 oder 2 Monate und
verlängern dann. Sie haben in der Regel berufliche Gründe für ihre zeitweilige
Anmietung und suchen wie jeder andere Mieter nach Ruhe. Sie arbeiten tagsüber
und fahren oft am Wochenende nach Hause. Auf diese Weise zeigen sie den anderen
Eigentümern, dass sie an einem harmonischen Zusammenleben interessiert sind.
Monatsgäste sind in der Regel keine Störung, sondern oft eine Bereicherung für
das Haus", erklärt Claudia Urban.
Zum Nachlesen: Urteil des BGH (BGH, Urteil v. 12.4.2019, V ZR 112/18)
Für weiterführende
Informationen und das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs besuchen Sie
den folgenden Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=94587&linked=pm
[Quelle: Pressemitteilung
von Urbanbnb, 25. April 2021]
www.urbanbnb.de
Kommentare
Kommentar veröffentlichen