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Urbanbnb-Vermieter aufgepasst: Diese Ausgaben holst du dir vom Finanzamt zurück! Von der Couch bis zur Klobürste.

Weniger Steuern, mehr behalten: Was du als Urbanbnb-Vermieter wirklich absetzen kannst Weniger Steuern, mehr behalten: Was du als Urbanbnb-Vermieter wirklich absetzen kannst Steuern. Allein das Wort lässt viele schon nervös nach dem „Belege 2019“-Ordner greifen. Dabei geht das Ganze auch entspannter – zumindest wenn du dein Objekt auf Zeit bei Urbanbnb vermietest. Denn du hast nicht nur das gute Gefühl, Gäste aus aller Welt willkommen zu heißen – sondern kannst auch deinem Portemonnaie etwas Gutes tun. Viele deiner Ausgaben lassen sich clever steuerlich absetzen. Und nein, das ist keine trockene Steuerpredigt – wir machen’s charmant, nützlich und mit einem Augenzwinkern. AfA – klingt wie ein Techno-Festival, ist aber bares Geld AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ – und genau das lieben wir. Du hast dir ein Sofa gegönnt? Oder eine hübsche Lampe fürs Gästezimmer? Alles, was sich mit der Zeit abnutzt, kannst du über ...

Zukünftig auf jeden Fall erlaubt: Rechtssicherheit bei Ferienwohnungen

Bundeskabinett verabschiedete gestern Gesetz zur Neuregelung des Städtebaurechts


Gestern hat das Bundeskabinett ein Gesetz zur Neuregelung des Städtebaurechts verabschiedet. Darin enthalten ist auch eine gesetzliche Festschreibung von Ferienwohnungen.



Mit dem neuen § 13a BauGB erhalten Ferienwohnungen erstmals einen eigenen Regelungstatbestand im Baugesetzbuch.

Aufgrund unterschiedlicher Gerichtsurteile über die Zulässigkeit von Ferienwohnungen, insbesondere in Wohngebieten, bestand lange Unsicherheit bei Genehmigungsbehörden und Investoren. Mit der rechtlichen Einordnung von Ferienwohnungen als nicht störender Gewerbebetrieb bzw. als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes soll diese Unsicherheit beseitigt werden. 

Ein prima und vernünftiges Gesetz meinen wir :-)

Hintergrund:
Ferienwohnungen existieren derzeit sowohl im Geltungsbereich von Bebauungsplänen als auch im nicht beplanten Innenbereich. Die Bauämter standen aufgrund sich widersprechender Urteile des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (vom 19. Februar 2014,AZ 3 L 212/12) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vom 18. September 2014, AZ 1 KN 123/12) vor erheblichen Rechtsanwendungsproblemen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie bei der Bauplanung.

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