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Urbanbnb-Vermieter aufgepasst: Diese Ausgaben holst du dir vom Finanzamt zurück! Von der Couch bis zur Klobürste.

Weniger Steuern, mehr behalten: Was du als Urbanbnb-Vermieter wirklich absetzen kannst Weniger Steuern, mehr behalten: Was du als Urbanbnb-Vermieter wirklich absetzen kannst Steuern. Allein das Wort lässt viele schon nervös nach dem „Belege 2019“-Ordner greifen. Dabei geht das Ganze auch entspannter – zumindest wenn du dein Objekt auf Zeit bei Urbanbnb vermietest. Denn du hast nicht nur das gute Gefühl, Gäste aus aller Welt willkommen zu heißen – sondern kannst auch deinem Portemonnaie etwas Gutes tun. Viele deiner Ausgaben lassen sich clever steuerlich absetzen. Und nein, das ist keine trockene Steuerpredigt – wir machen’s charmant, nützlich und mit einem Augenzwinkern. AfA – klingt wie ein Techno-Festival, ist aber bares Geld AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ – und genau das lieben wir. Du hast dir ein Sofa gegönnt? Oder eine hübsche Lampe fürs Gästezimmer? Alles, was sich mit der Zeit abnutzt, kannst du über ...

Vermieter haftet nicht bei Ferienwohnungen für Urheberrechtsverletzungen der Gäste im Internet

AG Hamburg: Zwei Urteile gegen den Abmahnwahn
Urheberrecht & Medienrecht , IT-Recht
Das Amtsgericht Hamburg hat mit zwei Urteilen vom 10. und 24.06.2014 festgestellt, dass ein Hotel bzw. ein Vermieter von Ferienwohnungen nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen haftet.

Die Beklagten vermieteten Hotelzimmer bzw. Ferienwohnungen. Über die Internetanschlüsse der Beklagten begangen Gäste Urheberrechtsverletzungen durch die öffentliche Zugänglichmachung von Filmen in Filesharingbörsen. Die Kläger begehrten die Zahlung von Schadensersatz sowie vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von den Vermietern. Sowohl das Hotel als auch der Vermieter von Ferienwohnungen hatten die Gäste über die rechtmäßige Nutzung des zur Verfügung gestellten Internetanschlusses informiert (Haftungshinweis).

In beiden Fällen lehnte das Gericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten ab. Da die Beklagten nicht selbst gehandelt haben, kommt nur eine Verantwortlichkeit über die Störerhaftung in Frage.

Im Fall der Vermietung von Ferienwohnungen erachtete es das Gericht bereits als sehr fraglich, ob den Vermieter überhaupt Sorgfaltspflichten bezüglich einer Belehrung der Mieter treffen. Letztlich ließ das Gericht diese Frage offen, da der Vermieter seine Mieter über die Internutzung belehrt habe.

Auch im Fall des Hotelbetreibers ist das Hotel nicht verantwortlich. Denn an die im Rahmen der Störerhaftung zu prüfende Zumutbarkeit von Sorgfaltspflichten des Hoteliers sind strenge Anforderungen zu stellen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Hotel sein Geschäftsmodell nicht weiter betreiben kann. Denn die Zurverfügungstellung eines Internetzugangs durch ein Hotel für dessen Gäste ist heute üblich und wird von den Gästen erwartet. Deswegen dürfen dem Hotel keine Verpflichtungen auferlegt werden, die die störungsfreie Internetnutzung einschränken. Durch die Vergabe von zeitlich beschränkten Zugängen und die Belehrung der Gäste hat das Hotel vorliegend seinen Sorgfaltspflichten ausreichend Rechnung getragen.

Unsere Empfehlung: Wann immer Sie Ihren Internetanschluss anderen Personen zur Verfügung stellen, trifft Sie die Gefahr, wegen von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden. Sichern Sie dieses Risiko ab – durch Zugangsbeschränkungen und/oder durch Belehrungen über die rechtmäßige Internetnutzung. Gerne beraten wir Sie in diesen Fällen und stellen Ihnen auch eine Mustervereinbarung für Internetnutzung zur Verfügung, die Sie einfach vom Gast unterschreiben lassen, damit Problem behoben

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