Vermieter haftet nicht bei Ferienwohnungen für Urheberrechtsverletzungen der Gäste im Internet
AG Hamburg: Zwei Urteile gegen den Abmahnwahn
Urheberrecht & Medienrecht , IT-Recht
Das Amtsgericht Hamburg hat mit zwei Urteilen vom 10. und 24.06.2014
festgestellt, dass ein Hotel bzw. ein Vermieter von Ferienwohnungen
nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen haftet.
Die Beklagten vermieteten Hotelzimmer bzw. Ferienwohnungen. Über die Internetanschlüsse der Beklagten begangen Gäste Urheberrechtsverletzungen
durch die öffentliche Zugänglichmachung von Filmen in
Filesharingbörsen. Die Kläger begehrten die Zahlung von Schadensersatz
sowie vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von den Vermietern. Sowohl das
Hotel als auch der Vermieter von Ferienwohnungen hatten die Gäste über
die rechtmäßige Nutzung des zur Verfügung gestellten Internetanschlusses
informiert (Haftungshinweis).
In beiden Fällen lehnte das
Gericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten ab. Da die Beklagten nicht
selbst gehandelt haben, kommt nur eine Verantwortlichkeit über die
Störerhaftung in Frage.
Im Fall der Vermietung von
Ferienwohnungen erachtete es das Gericht bereits als sehr fraglich, ob
den Vermieter überhaupt Sorgfaltspflichten bezüglich einer Belehrung der
Mieter treffen. Letztlich ließ das Gericht diese Frage offen, da der
Vermieter seine Mieter über die Internutzung belehrt habe.
Auch
im Fall des Hotelbetreibers ist das Hotel nicht verantwortlich. Denn an
die im Rahmen der Störerhaftung zu prüfende Zumutbarkeit von
Sorgfaltspflichten des Hoteliers sind strenge Anforderungen zu stellen.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Hotel sein Geschäftsmodell
nicht weiter betreiben kann. Denn die Zurverfügungstellung eines
Internetzugangs durch ein Hotel für dessen Gäste ist heute üblich und
wird von den Gästen erwartet. Deswegen dürfen dem Hotel keine
Verpflichtungen auferlegt werden, die die störungsfreie Internetnutzung
einschränken. Durch die Vergabe von zeitlich beschränkten Zugängen und
die Belehrung der Gäste hat das Hotel vorliegend seinen
Sorgfaltspflichten ausreichend Rechnung getragen.
Unsere
Empfehlung: Wann immer Sie Ihren Internetanschluss anderen Personen zur
Verfügung stellen, trifft Sie die Gefahr, wegen von den Nutzern
begangenen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden. Sichern Sie
dieses Risiko ab – durch Zugangsbeschränkungen und/oder durch
Belehrungen über die rechtmäßige Internetnutzung. Gerne beraten wir Sie
in diesen Fällen und stellen Ihnen auch eine Mustervereinbarung für
Internetnutzung zur Verfügung, die Sie einfach vom Gast unterschreiben
lassen, damit Problem behoben
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